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FRIEDHELM STEINBUSCH

RECHTSANWALT UND MEDIATOR
Fachanwalt für Medizinrecht | Fachanwalt für Familienrecht
Anwaltsmediator im Bereich DAA Wirtschafts- und Familienrecht

Oft sind es Kleinigkeiten, die die Mandanten für unwichtig halten, die der Anwalt aber für die perfekte Verhandlungs- und Prozessführung wissen muss.

Das Auffinden dieser Kleinigkeiten macht den perfekten Anwalt aus. Um diese Perfektion zu erreichen, bedarf es einer langen Berufserfahrung und der Bereitschaft, genau hinzuhören. Das ist gewiss keine Kleinigkeit.

Der studierte Rechtswissenschaftler erhielt, nach Studienaufenthalten in Florenz und einer Referendarstätigkeit im Bezirk des Landgerichts Aachen, 1985 seine Zulassung als Rechtsanwalt. Zwischen 1985 und 1990 war er bereits als Rechtsanwalt in der Anwaltsgemeinschaft Schneider & Dr. Willms tätig. Im Oktober 1990 gründete Friedhelm Steinbusch mit den weiteren Sozien die Anwaltskanzlei Reitz-Banzet-Steinbusch in Aachen. Am 1. Oktober 2009 kehrte er an seine alte Wirkungsstätte, in die Anwaltsgemeinschaft Schneider & Dr. Willms, zurück.

Seit 1999 ist er Mediator für Wirtschafts- und Verwaltungsrecht und Familienrecht gemäß der Ausbildung der Deutschen Anwaltsakademie. Seit 2006 ist er Fachanwalt für Medizinrecht. Und nunmehr, nachdem er 30 Jahre in der familienrechtlichen Praxis tätig war, ist er auch Fachanwalt für Familienrecht. Im Medizinrecht ist er Ansprechpartner in Fragen des Krankenhausrechts, bei Problemen der stationären Abrechnung im DRG-System (Kodierung, Fehlerbehebung, etc.) sowie in Fragen des ärztlichen Zulassungsrechts und des Arzthaftungsrechts.

Seine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling (DGfM) ergänzt thematisch ideal die Bereiche seiner Kernkompetenzen.

Seine Ausbildung zum Mediator befähigen ihn insbesondere im Medizinrecht dazu, kaum oder nicht justiziable Konflikte mit Parteien zu besprechen und ihnen dann eine Lösung zu präsentieren.

Die Tätigkeit als Mediator ist auch für das Familienrecht von außerordentlicher Bedeutung. Mediation und Moderation in familienrechtlichen Streitigkeiten ist für den leidenschaftlichen Mediator ein wichtiger Ansatz neben der streitigen Auseinandersetzung.

Die regelmäßigen Vorträge zu Themen der medizinischen Aufklärungspflichten, medizinischen Versorgungszentren und integrierten Versorgung unter anderem für die Pharmaindustrie zeugen von seiner hohen Fachlichkeit im Medizinrecht.

Aber auch Vorträge im Familienrecht gehören zu seinen Kompetenzen. Im Bereich der Mediation hat er sich mit Workshops, Seminaren und Vorträgen im Zusammenhang mit dem Schulministerium für Nordrhein-Westfalen, der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Schulamt Düsseldorf einen Namen gemacht. Hier ist er auch als Coach tätig gewesen. Vorträge zur gestörten Kommunikation insbesondere im medizinischem Bereich bei der Arbeitsgemeinschaft für Mediation beim Deutschen Anwaltsverein zeugen vom hohen Engagement für die Themen des Konfliktmanagements.

Laut der Zeitschrift FOCUS gehört Herr Steinbusch zu Deutschlands 500 besten Anwälten. Herr Steinbusch ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Medizinrecht, Familienrecht und Mediation des Deutschen Anwaltsverein.

Herr Steinbusch ist Autor von Artikeln in der Zeitschrift „Das Krankenhaus“ und im Deutschen Anwaltsblatt.

Familienrecht

Seit dem Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in 1985 war ein Schwerpunkt der Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Steinbusch das Familienrecht.

Hierzu zählt der Bereich der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Vermögensauseinandersetzung, des Güterrechtes, des Unterhaltsrechtes, des Rechtes zum Versorgungsausgleich, also der Auseinandersetzung der Rentenanwartschaften, die jeder der Eheleute erworben hat, sowie die Auseinandersetzung des Hausrates und die Regelung der Ehewohnung.

Hierzu zählt aber auch das internationale Familienrecht.

Kein Rechtsgebiet unterliegt so stark der gesellschaftspolitischen Veränderung wie das Familienrecht.

Aus diesem Grunde hat Herr Rechtsanwalt Steinbusch in seiner nunmehr 33-jährigen Erfahrung als Familienrechtler ein hohes Maß an Erfahrung gewonnen und den Titel als Fachanwalt für Familienrecht erworben.

Herr Rechtsanwalt Steinbusch ist darüber hinaus auch Mediator im Familienrecht. Für Ehepaare, die die Absicht haben, ihre familiäre Situation anlässlich der Trennung einvernehmlich zu regeln, nicht aber wissen, wie eine solche einvernehmliche Regelung aussehen kann, bietet sich die Mediation an. Herr Rechtsanwalt Steinbusch ist als Mediator und Familienrechtlicher in der Lage, diese Problematik gemeinschaftlich mit den Eheleuten zu diskutieren und ihnen zu realistischen Lösungen zu verhelfen.

Insbesondere dann, wenn Kinder von der Trennung betroffen sind, ist die familienrechtliche Mediation eine gute Lösung.

Seit Jahren hält Herr Rechtsanwalt Steinbusch Vorträge zu familienrechtlichen Problemen.

Mediation

Herr Rechtsanwalt Steinbusch ist seit 1999 Mediator im Wirtschafts- und Familienrecht. Die Ausbildung erfolgte bei der deutschen Anwaltakademie.

Die Mediation ist ein Angebot zur Lösung von Konflikten. Konflikte sind oft Ergebnis misslungener Kommunikation. Mangelnde Kommunikation beruht im Wesentlichen auf der Unfähigkeit zum Zuhören und der mangelnden Bereitschaft selbst Probleme anzugehen, in dem man sie mit dem Partner bzw.  Gegner im Konflikt bespricht.

Der Mediator versucht, die Konfliktbeteiligten dazu zu bewegen, ihre Sicht des Konfliktes darzulegen und dem anderen Konfliktbeteiligten die Möglichkeit zu geben, das zu verstehen, was ihm mitgeteilt werden soll. Gegenseitiges Zuhören führt sehr häufig dazu, Sichtweisen zu ändern und neue Perspektiven zu entwickeln. Deswegen ist die Mediation eine Konfliktlösungsstrategie bei Situationen, die nur schwer oder gar nicht juristisch lösbar sind.

Insbesondere im Bereich des Familienrechtes führt Mediation oft zu besseren Lösungen bei Trennung und Scheidung, insbesondere dann, wenn Kinder in der Auseinandersetzung betroffen sind.

Der Fachanwalt für Familienrecht garantiert dann auch, in der von ihm durchgeführten Mediation, dass die Lösungen auch rechtlich haltbar sind, da er sie auf Plausibilität prüfen kann.

Folgende Definitionsmerkmale verdeutlichen die Unterschiede zu rechtsförmigen Verfahren, die selbstverständlich ebenfalls in unserem Hause angeboten werden:

Externer Dritter
Der Mediator ist nicht am Konfliktgeschehen beteiligt; sie oder er vermittelt zwischen den Parteien und ist weder betroffen, noch in Bezug auf die Konfliktbeteiligten weisungsfähig.

Allparteilichkeit
Der Mediator fühlt sich allen Konfliktparteien gleich verpflichtet und nicht parteilich. Allparteilichkeit ist nicht das Gleiche wie Neutralität, denn der Mediator bemüht sich um Verständnis für die Sichtweise der Konfliktparteien und hat ein Interesse an der Klärung des Konfliktes. Er ist für den Prozessverlauf verantwortlich.

Medizinrecht

Neben dem Schwerpunkt der Arzthaftungsverfahren beschäftigt sich das Medizinrecht auch mit den Bereichen des Krankenhausrechts, der Gründung und Beendigung medizinischer Versorgungscentren und der Gründung und Beendigung von Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen. Weiter geht es um die Frage der Abrechnung mit den Krankenkassen sowie um die Fragen des Zulassungsrechtes.

Herr Rechtsanwalt Steinbusch ist in dieser Hinsicht ausgewiesener Fachanwalt für Medizinrecht.

Bei den Lösungen der Konflikte in MVZs, bei Verträgen von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften arbeitet Herr Rechtsanwalt Steinbusch auch als Mediator. Insbesondere in allen Fällen in denen es um Konflikte im ärztlichen Bereich oder auch im Zusammenspiel mit Ärzten, Personal und den unterschiedlichen im Krankenhaus tätigen Mitarbeitern der Geschäftsführung, des Pflegebereiches und der Ärzte geht.

Auf Behandlerseite steht Herr Rechtsanwalt Steinbusch  Ihnen in allen Bereichen des Vertragsarztrechtes, bei der Gründung oder dem Verkauf Ihrer Arztpraxis bzw. Ihres Eintrittes in eine bereits bestehende Berufsausübungsgemeinschaft und bei der Abwehr von Haftungsansprüchen auf Grund seiner jahrzehntelanger Erfahrung und Expertise zur Verfügung.

Auf Patientenseite prüfen wir für Sie hinreichend medizinisch abgesichert ob Sie aufgrund eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche fordern und mit Erfolgsaussicht geltend machen können.

Im Klageverfahren stehen wir Ihnen mit hochspezialisiertem juristischem Wissen und insbesondere mit Verständnis für Ihre persönliche – oftmals belastende- gesundheitliche Situation zur Seite.

Das Vertragsarztrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsärzten (Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung) und Krankenkassen. Rechtsstreitigkeiten betreffen etwa die Erteilung oder Entziehung einer Zulassung oder Ermächtigung sowie die Prüfung und Rückforderung von Honoraren, z.B. im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Auch hier beraten, unterstützen und vertreten wir Sie gerne.

RECHTSGEBIETE

Adoption

siehe Familienrecht

Familienrecht

Dem Familienrecht unterfallen folgende Teilgebiete:

Ehesachen

  • Scheidung der Ehe
  • Aufhebung der Ehe
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

Kindschaftssachen

  • die elterliche Sorge
  • das Umgangsrecht
  • die Kindesherausgabe
  • die Vormundschaft
  • die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht
  • die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
  • die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den
    Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
  • Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

Abstammungssachen

  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind- Verhältnisses
  • Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft
  • Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung
  • Anordnung der Duldung einer Probeentnahme
  • Verfahren auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten
  • Verfahren auf Aushändigung einer Abschrift des Abstammungsgutachtens
  • Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung

Adoptionssachen

  • Verfahren, die die Annahme als Kind betreffen
  • Verfahren über die familienrechtlichen Genehmigung bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des
  • Annehmenden und des Kindes
  • Verfahren zur Namensbestimmung
  • Verfahren auf die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind
  • Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder die Befreiung vom Eheverbot

Wohnungszuweisung und Haushaltssachen

  • Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
  • Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat

Gewaltschutzsachen

  • gerichtliche Schutzmaßnahmen / Schutzanordnungen
  • Wohnungsüberlassungsanspruch

Versorgungsausgleichssachen

  • Wertausgleich (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche
    Altersversorgung)
  • private Rentenversicherungen
  • schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung

Unterhaltssachen

  • Getrenntlebensunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Elternunterhalt
  • Auskunftsanspruch

Güterrechtssachen

  • Anspruch auf Zugewinnausgleich
  • Auskunftspflicht bei Beendigung des Güterstandes
  • Gütergemeinschaft

Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen

Güterrecht

siehe Familienrecht

Kindesunterhalt

siehe Familienrecht

Mediation

In unserer Kanzlei wird neben den klassischen juristischen Möglichkeiten, einen Konflikt beizulegen, die Mediation als Konfliktlösung angeboten. Konflikte sind oft Ergebnis misslungener Kommunikation; das Feedback des Empfängers entspricht nicht den Erwartungen oder der Intention des Absenders. Konfliktregelung ist immer davon abhängig, ob die Kommunikation gelingt. Besondere Bedeutung hat die Mediation bei Streitigkeiten aus den Bereichen des Familien- und Wirtschaftsrechts.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen 2 ausgebildete Mediatoren als Vermittlungsperson bei der Konfliktregelung zur Verfügung. Beide Mediatoren sind Fachanwälte für Familienrecht, was eine besondere Kompetenz bei der Mediation familienrechtlicher Probleme begründet. Aber auch auf wirtschaftlichen und medizinrechtlichen Gebieten besitzen die Mediatoren durch langjährige Tätigkeit ein hohes Maß an Erfahrung.

Folgende Definitionsmerkmale verdeutlichen die Unterschiede zu rechtsförmigen Verfahren, die selbstverständlich ebenfalls in unserem Hause angeboten werden:

Externer Dritter
Der Mediator ist nicht am Konfliktgeschehen beteiligt; sie oder er vermittelt zwischen den Parteien und ist weder betroffen, noch in Bezug auf die Konfliktbeteiligten weisungsfähig.

Allparteilichkeit
Der Mediator fühlt sich allen Konfliktparteien gleich verpflichtet und nicht parteilich. Allparteilichkeit ist nicht das Gleiche wie Neutralität, denn der Mediator bemüht sich um Verständnis für die Sichtweise der Konfliktparteien und hat ein Interesse an der Klärung des Konfliktes. Er ist für den Prozessverlauf verantwortlich.

Medizinrecht

Auf Behandlerseite stehen wir Ihnen in allen Bereichen des Vertragsarztrechtes, bei der Gründung oder dem Verkauf Ihrer Arztpraxis bzw. Ihres Eintrittes in eine bereits bestehende Berufsausübungsgemeinschaft einschließlich des Zulassungsverfahrens, bei der Gründung eines MVZs, einschließlich der gesamten weiteren vertraglichen Gestaltung und bei der Abwehr von Haftungsansprüchen mit jahrzehntelanger Erfahrung und Expertise zur Verfügung.

Auf Patientenseite prüfen wir für Sie hinreichend medizinisch abgesichert ob Sie aufgrund eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche fordern und mit Erfolgsaussicht geltend machen können.

Im Klageverfahren stehen wir Ihnen mit hochspezialisiertem juristischen Wissen und insbesondere mit Verständnis für Ihre persönliche – oftmals belastende- gesundheitliche Situation zur Seite.

Namensrecht

siehe Familienrecht

Scheidungsrecht

siehe Familienrecht

Sorgerecht

(Text folgt.)

Umgangsrecht

siehe Familienrecht

Vertragsarztrecht

Das ärztliche Vertragsrecht und das Vertragsarztrecht  sind Teilbereiche des Medizinrechts.

Insbesondere die Vertragsgestaltung bei Gründung, Änderung, Zusammenschluss oder Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften, MVZ oder Krankenhäusern erfordert weit möglichste Rechtssicherheit. Hierbei sind wir für Sie da.

Das Vertragsarztrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsärzten (Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung) und Krankenkassen. Rechtsstreitigkeiten betreffen etwa die Erteilung oder Entziehung einer Zulassung oder Ermächtigung sowie die Prüfung und Rückforderung von Honoraren, z.B. im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Auch hier beraten, unterstützen und vertreten wir Sie gerne.

KONTAKT

FRIEDHELM STEINBUSCH
Rechtsanwalt und Mediator

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